Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen
Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 30.06.2017 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein. Der Text wurde aus den PDF Dokumenten der Stadt Bad Kreuznach extrahiert. Daher können teilweise Fehler im Text vorhanden sein. Im Zweifel findet ihr das Original indem ihr auf den Button „PDF“ klickt.
Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
vom 02.03.1981
- geändert durch Satzung vom 12.10.1987
- geändert durch Satzung vom 17.07.2001
- geändert durch Satzung vom 12.12.2006
- geändert durch Satzung vom 16.03.2011
- geändert durch Satzung vom 30.06.2017
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S a t z u n g
der Stadt Bad Kreuznach über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 02.03.1981 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 12.10.1987, 17.07.2001, 12.12.2006, 16.03.2011 und 30.06.2017
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419), des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes vom 06.08.1961 (BGBl. I S. 1742), der §§ 41 – 47 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 274), der §§ 1 – 4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 02.09.1977 (GVBl. S. 306) und des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom
03.12.1974 (GVBl. S. 578) hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach in seinen Sitzungen am 05.02.1981 und 10.09.1987 folgende Satzung beschlossen:
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Sachlicher Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für die Gemeindestraßen, öffentliche Wege und Plätze, Wirtschafts-wege, Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
- Zu den Straßen gehören:
- Straßenkörper, das sind insbesondere Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Geh- und Radwege, Parkplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwäs-serungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand-und Sicherheitsstreifen,
- die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang mit einer öf-fentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen,
- der Luftraum über dem Straßenkörper,
- der Bewuchs und das Zubehör, das sind Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit und der Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen.
- Als Straßen gelten auch Nebenanlagen, die überwiegend den Aufgaben der Verwaltung der öffentlichen Straßen dienen, insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehof, Lager, La-gerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
- 2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
- Der Gebrauch der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Son-dernutzung) bedarf der Erlaubnis der Stadt, soweit in dieser Satzung nichts anderes be-stimmt ist. Gemeingebrauch liegt nicht mehr vor, wenn der Gemeingebrauch anderer aus-geschlossen oder mehr als unvermeidbar beschränkt oder die Straße nicht vorwiegend dem Verkehr sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Die Sondernutzung ist erst zuläs-sig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
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- Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich jedoch nach bürger-lichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht oder für Zwecke der öffentlichen Ver-sorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung nur kurzfristig beeinträchtigt.
- 3
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
- An innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 12 Abs. 6 Satz 2 und 3 Landesstraßenge-setz) gelegenen Straßen bedürfen folgende Nutzungen keiner Erlaubnis, soweit sie den Gemeingebrauch nur unerheblich beeinträchtigen:
- bauaufsichtlich genehmigte Gebäudeteile wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer,
- bauaufsichtlich genehmigte Treppenstufen, Licht- und Kellerschächte, soweit sie nicht mehr als 0,60 m in die Straße ragen,
- Werbeanlagen, Hinweisschilder, Hinweiszeichen und Warenautomaten, die an einer an die Straße angrenzenden baulichen Anlage angebracht sind und die höchstens 30 cm in den mindestens 1,80 m breiten Gehweg hineinragen,
- Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Aus- und Räu-mungsverkäufe, Saisonschlussverkäufe und dgl.) an der Stätte der Leistung, sofern sie einen seitlichen Abstand von mindestens 0,75 m zur Fahrbahn haben sowie sonstige Gewerbeanlagen in der Oster-, Advents- und Weihnachtszeit (Lichterketten, Girlanden, Fahnenmasten, Märchenbilder und -figuren),
- Anlagen für die öffentliche Anschlagwerbung (Werbung durch Plakatanschlag), soweit sie Gegenstand eines besonderen Vertrages mit der Stadt sind,
- Sondernutzungen auf Gemeindestraßen, die durch die Stadt Bad Kreuznach oder durch ihre 100%ige Tochtergesellschaften ausgeübt werden,
- behördlich genehmigte Umzüge, Prozessionen und ähnliche Veranstaltungen, sofern die öffentliche Verkehrsfläche nicht beschädigt wird,
- das behördlich genehmigte Sammeln von Geld- und Sachspenden (Straßensamm-lungen).
- Ist für die Benutzung einer Straße die Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast nach § 29 StVO erteilt oder liegen die Vor-aussetzungen des § 35 StVO vor, so bedarf es ebenfalls keiner Sondernutzungserlaubnis (§ 41 Abs. 7 Landesstraßengesetz).
- Eine nach anderen Vorschriften etwa bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht wird durch vorstehende Regelung nicht berührt.
- Erlaubnisfreie Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
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Erlaubnis
- Die Erlaubnis wird denjenigen erteilt (Erlaubnisnehmer), 1. der die Straße benutzt und/oder
- zu dessen Gunsten die Benutzung erfolgt.
- Die Erlaubnis ist bei der Stadtverwaltung mit Angaben über Art und Dauer der Sonder-nutzung zu beantragen. Ist beabsichtigt, ganze Straßenzüge oder ganze Plätze in Anspruch zu nehmen, ist der Antrag grundsätzlich bis Ende Februar eines jeden Jahres zu stellen. Die Stadt kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
- Im Geltungsbereich der „Richtlinie der Stadt Bad Kreuznach für die Gestaltung von
Sondernutzungen in der Fußgängerzone und dem Brückenschlag (Alte Nahebrücke und Mühlenteichbrücke)“ kann eine Sondernutzungserlaubnis nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Sondernutzung dieser Richtlinie entspricht.
- Die Erteilung der Erlaubnis (Neuerteilung oder Umschreibung der Erlaubnis auf einen Dritten) kann von der vorherigen Zahlung bis zur Höhe der voraussichtlichen Entgelte (Vor-schuss) abhängig gemacht werden.
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Entgelte
- Die Stadt erhebt für die Sondernutzungen an Straßen und Wirtschaftswegen und die hierdurch ausgelösten Amtshandlungen die nachstehend festgelegten Gebühren und Aus-lagen (Entgelte).
- Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis werden Verwaltungsgebühren von 10 bis 100 € erhoben.
- Für Sondernutzungen werden Benutzungsgebühren nach dem anliegenden Gebühren-verzeichnis, im Einzelfall mindestens 10 €, erhoben. Dies gilt nicht bei der Umschreibung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten, wenn die Benutzungsgebühr für die Son-dernutzungserlaubnis bereits entrichtet wurde.
- Auslagen, die bei Amtshandlungen nach Abs. 2 entstehen, sind entsprechend § 10 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn eine Verwaltungs-gebühr nach Abs. 2 erhoben wird und die Auslagen den Mindestbetrag der Verwaltungs-gebühr nicht übersteigen.
- Die Befreiung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach § 8 Landesgebührengesetz, die Befreiung von Benutzungsgebühren nach § 8 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 des Landesgebührengesetzes. Jugendliche werden von Gebühren befreit, wenn sie mit der Sondernutzung nicht wirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke verfolgen.
- Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach § 3 Abs. 1 sind gebühren- und auslagenfrei.
- Informationsstände der Parteien, Wählergruppen, sonstigen politischen Vereinigungen oder Einzelbewerber sind zwei Monate vor der entsprechenden Wahl gebührenfrei. Dies gilt
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jedoch nur für die an der jeweiligen Europa-, Bundestags-, Landtags-, Kommunal-, Ausländerbeirats- und Oberbürgermeisterwahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen, sonstigen politischen Vereinigungen oder Einzelbewerber und nur für täglich je einen Informationsstand für jede Partei, Wählergruppe, sonstige Vereinigung oder jeden Einzelbewerber in jedem Ortsbezirk und täglich einen Informatiosnstand für jede Partei, Wählergruppe, sonstiger Vereinigung oder jeden Einzelbewerber im übrigen Stadtgebiet.
- Von den Verwaltungs- und Benutzungsgebühren kann ganz oder teilweise befreit werden, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die
- unter der Schirmherrschaft der Oberbürgermeisterin stehen,
- zum Zweck der erhöhten Frequentierung der Innenstadt durchgeführt werden,
- nicht von Gemeinnützigen durchgeführt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Gewinn überwiegend einem gemeinnützigen oder karitativen Zweck zugeführt wird.
Eine ganz oder teilweise Befreiung ist außerdem für die Aufstellung von max. zwei Pflanzgefäßen zur Markierung des Eingangsbereichs von Betrieben möglich.
Dies gilt auch für Hinweisschilder auf Bad Kreuznacher Winzerbetriebe, die das Ortsbild und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, soweit keine örtlichen Bauvorschriften entgegenstehen und sie nicht im Außenbereich liegen.
(9) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
- 6
Bemessung der Benutzungsgebühren
- Die Benutzungsgebühren werden nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenver-zeichnis berechnet. Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nach Satz 1 nicht enthalten sind, wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben, die der beabsichtigten Sondernutzung am nächsten kommt und im Gebührenverzeichnis enthalten ist.
- Werden Sondernutzungen, für die im Gebührenverzeichnis Jahresgebühren festgesetzt sind, für einen kürzeren Zeitraums als ein Kalenderjahr gestattet, so wird für jeden ange-fangenen Kalendermonat ein Zwölftel der Jahresgebühr, jedoch nicht weniger als die im Gebührenverzeichnis genannte Mindestgebühr erhoben. Im Übrigen werden angefangene Monate, Wochen oder Tage jeweils voll berechnet. Angefangene Meter und Quadratmeter zählen als volle Meter und Quadratmeter.
- Soweit im Gebührenverzeichnis ein Rahmen für die Gebühren vorgesehen ist, richtet sich deren Höhe im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung.
- Werden die Gebührensätze geändert, so sind für bereits erteilte Erlaubnisse die nach In-Kraft-Treten der Gebührenänderung fälligen Gebühren nach den neuen Gebührensätzen zu zahlen.
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Entgeltschuldner
Entgeltschuldner ist der Benutzer, insbesondere auch der Antragsteller oder der Erlaubnis-nehmer.
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Entstehung und Fälligkeit
- Der Anspruch auf das Entgelt entsteht mit der Bekanntgabe des Bescheides.
- Die Fälligkeit wird im Bescheid festgesetzt. Andernfalls tritt Fälligkeit einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides ein.
- Werden die Entgelte innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit nicht beglichen, kann die Erlaubnis durch die Stadt widerrufen werden.
- Bei unerlaubten Sondernutzungen entsteht der Anspruch mit Beginn der Nutzung; gleichzeitig tritt Fälligkeit ein.
- 9
Erstattung von Entgelten
Benutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Erlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Erlaubnisnehmer zu vertreten sind. Benutzungsgebühren nach Nummer 33 des Benutzungsgebührenverzeichnisses können für die Zeit von April bis September für den jeweiligen Monat hälftig erstattet werden, wenn die Niederschlagsmenge eines Monats den aktuellen langjährigen Mittelwert für diesen Monat um mehr als 50 v.H. übersteigen. Bemessungsgrundlage hierfür sind die Daten des Dienstes www.wetter.rlp.de. Weitergehende Erstattungen sind ausgeschlossen. Beträge unter 10 € werden nicht erstattet.
- 10
Haftung
- Die Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner für alle Schäden, die aus Anlass der Ausübung der Sondernutzung der Stadt entstehen, und haben sie von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Rechte der Stadt aus § 41 Abs. 3 Landesstraßengesetz bleiben unberührt.
- Die Stadt ist berechtigt, zur Deckung der Kosten für möglicherweise entstehende Schäden vor Erteilung der Erlaubnis eine angemessene Sicherheit zu verlangen.
- 11
Märkte
Für die öffentlichen Marktveranstaltungen und die sonstigen öffentlichen Veranstaltungen gelten die besonderen Bestimmungen für diese Veranstaltungen.
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Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- eine Straße oder einen Wirtschaftsweg ohne Erlaubnis zur erlaubnispflichtigen Sonder-nutzung in Gebrauch nimmt (§ 2 Abs. 1),
- eine nach § 3 Abs. 4 ergangenen Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen zuwi-derhandelt,
- eine aufgrund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419).
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis höchstens 5.000 € geahndet wer-den. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) sind anzuwenden.
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Inkrafttreten und Übergangsregelung
- Diese Satzung tritt am 01.01.1981 in Kraft.
- Unbeschadet der Vorschriften des § 58 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes blei-ben bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehende Sondernutzungen und auf vertraglicher Grundlage erhobene Entgelte für ihre Geltungsdauer von dieser Satzung unberührt. Dies gilt nicht für § 6 Abs. 4.
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Anlage zur Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Benutzungsgebührenverzeichnis
lfd. Nr. | Art der Sondernutzung | Zeitraum | Gebühr in € |
1 | Baumaßnahmen |
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10 | Straßenaufbrüche, Aufstellung von Gerüsten, | wöchentlich | 0,35 |
| Baubuden, Arbeitswagen, Maschinen, Geräten, |
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| Bauzäunen, Lagerung von Material und dgl., je |
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| qm |
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2 | Werbemaßnahmen |
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20 | Werbeanlagen mit Ausnahme der Nr. 21 (z. B. | monatlich | 5,00 |
| Kundenstopper) je qm Ansichtsfläche | jährlich | 45,00 |
21 | Hinweisschilder und Hinweiszeichen, die über- | monatlich | 6,00 |
| wiegend privatrechtlichen Interessen dienen, je | jährlich | 60,00 |
| Stück |
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22 | Plakate / Plakatständer bis DIN A1, je Plakat | täglich | 0,55 |
23 | Werbebanner, je Stück | täglich | 5,50 |
3 | Gewerbliche Nutzungen |
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30 | Kioske, Stände, Verkaufswagen u. ä. Verkaufs- | täglich |
| 1,50 |
| einrichtungen mit Ausnahme der Nr. 31, je qm |
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|
31 | Verkaufseinrichtungen nach Nr. 30, welche | täglich |
| 3,00 |
| Speisen, Getränke oder Genussmittel zum so- |
|
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| fortigen Verzehr anbieten (Imbissstände), je qm |
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32 | Warenautomaten, Auslage- und Schaufenster- | jährlich | Stufe 1: 48,00 | |
| kästen, Warenauslagen, Wertstoff- und Kleider- |
| Stufe 2: 42,00 | |
| container, je qm |
| Stufe 3: 36,00 | |
33 | Aufstellung von Tischen und Stühlen oder | monatlich |
|
|
| anderen Sitzgelegenheiten (z. B. Straßencafé, |
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| Straßenfeste etc.), je qm | April bis | Stufe 1: | 8,00 |
|
| September | Stufe 2: | 7,50 |
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| Stufe 3: | 7,00 |
|
| Oktober bis | jeweils die | |
|
| März | Hälfte der Ge- | |
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| bühr von April | |
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|
| bis September | |
34 | Informationsstände, je qm | täglich |
| 6,00 |
35 | Inanspruchnahme des Kornmarktes, je 500 qm | täglich | 200,00 | |
36 | Inanspruchnahme des Eiermarktes, je 500 qm | täglich | 150,00 | |
37 | Sonstige Fälle, je qm | täglich |
| 2,00 |
|
| monatlich |
| 10,00 |
4 | Sonstige Sondernutzungen |
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41 | Informationsstände nicht gewerblicher Art, je qm | täglich |
| 3,00 |
42 | Verkaufseinrichtungen nicht gewerblicher Art, je | täglich |
| 1,00 |
| qm |
|
|
|
43 | Sonstige Fälle nicht gewerblicher Art, je qm | täglich |
| 1,50 |
44 | Drehgenehmigungen u.ä. | täglich | 20 – 200,00 | |
45 | Weinstand an Wochenmarkttagen | täglich |
| 5,00 |
46 | Aufstellen von Fahrradständern | jährlich |
| 80,00 |
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Die Stufen 1 – 3 ergeben sich aus dem Lageplan, welcher Bestandteil der Anlage ist.
