Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Wochenmarkt
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Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren auf dem Wochenmarkt
vom 06.07.1989
- geändert durch Satzung vom 26.02.1990
- geändert durch Satzung vom 25.11.1999
- geändert durch Satzung vom 17.07.2001
- geändert durch Satzung vom 04.12.2017 (Übergangssatzung)
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S a t z u n g
der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren auf dem Wochenmarkt in der Fassung der Änderungssatzungen vom 26.02.90, 25.11.96, 17.07.2001 und 04.12.2017 (Übergangssatzung)
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.73 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 27.03.87 (GVBl. S. 103), i. V. m. § 71 Gewerbeordnung i. V. m. §§ 1, 2, 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 05.05.86 (GVBl. S. 103) hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach folgende Satzung beschlossen:
- 1
Gebührenpflicht
Die Stadt erhebt für die Benutzung der Wochenmärkte und der stadteigenen Markttische anlässlich des Wochenmarktes Gebühren.
- 2
Gebührenhöhe
- Standgeld für Stände mit Fisch- und Fleischwaren
1.1 | je lfdm Frontlänge pro Monat | 10,23 | €, |
1.2 | je lfdm Frontlänge pro Markttag | 2,56 | €. |
- Standgeld für alle übrigen Stände
2.1 | je lfdm Frontlänge pro Monat | 5,11 €, | |
2.2 | je lfdm Frontlänge pro Markttag | 1,02 €, | |
2.3 | je Spankorb oder Steige pro Markttag | 0,26 €, | |
2.4 | je Weidenkorb bzw. größeren Behälter pro Markttag | 0,51 €. | |
3. | Standgeld für Großhändler |
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| je angefangenen qm in Anspruch genommener Fläche | 1,02 €. | |
- für die Inanspruchnahme stadteigener Tische
4.1 | je Tisch pro Monat | 4,60 €, |
4.2 | je Tisch pro Markttag | 1,02 €. |
- Den unter Absatz 1 genannten Entgelten ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzu-rechnen.
- Die Gebühren nach Absatz 1 werden für das Kalenderjahr 2018 auf 50 % reduziert.
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- 3
Gebührenfestsetzung, Entstehung, Fälligkeit
Der Marktaufsichtsbeamte setzt die Gebühren fest. Der Gebührenanspruch entsteht und wird fällig mit der Festsetzung der Gebühr.
- 4
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Wochenmarkt vom 28.04.76 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.