Gefahrenabwehrverordnung

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Gefahrenabwehrverordnung

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Bad Kreuznach vom 24.11.2022

Aufgrund der § § 1 Abs. 1, 9, 69 — 72 und 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBI. S. 5 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2020 (GVBI. S. 5 16), erlässt die Stadtverwaltung Bad Kreuznach als örtliche Ordnungsbehörde mit Zustimmung des Stadtrates vom 24.11.2022 und nach Vorlage und Genehmigung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Landesordnungsbehörde (13.09.2022) folgende Gefahrenabwehrverordnung:

§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Bad Kreuznach.

(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

(3) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

(4) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.

§ 2
Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen

Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten, an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anzubringen.

§ 3
Umgang mit Tieren

(1) Hunde sind innerhalb der bebauten Ortslage angeleint zu führen, soweit Fahrbahnen und Gehwege, Grünanlagen und Parks, Radwege, Parkplätze, Sportanlagen und sonstige dem öffentlichen Verkehr dienende Plätze sowie Unterführungen betreten werden. Die Länge der Leine darf 2 m nicht übersteigen. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.

(2) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese die öffentlichen Anlagen, die Gehflächen und die Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.

(3) Außerhalb der bebauten Ortslage sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Die Länge der Leine darf 2 m nicht übersteigen.

(4) Hunde müssen auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen mit einer gültigen Hundemarke versehen sein.

(5) Tauben und Wasservögel dürfen im Stadtgebiet von Bad Kreuznach nicht gefüttert werden. Es ist verboten Futter auszulegen oder auszustreuen, soweit dies üblicherweise auch von Tauben und Wasservögeln aufgenommen wird.

§ 4
Verhaltensbedingte Gefahren und Störungen

(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Sinne dieser Verordnung sowie in öffentlichen Bedürfnisanstalten (einschließlich deren Zugang) ist es nicht zulässig, sich zum Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln niederzulassen oder aufzuhalten, wenn
andere Personen oder die Allgemeinheit durch Anpöbeln, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen und ähnlichen Behältnissen sowie gebrauchten Spritzen und anderen BTM-Utensilien, Notdurft verrichten, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs, Beschimpfen oder Mitführen von Hunden gefährdet oder die öffentliche Ordnung durch diese Verhaltensweise gestört wird.

(2) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es weiterhin verboten,

1. Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen,

2. Blumen, Sträucher und Zweige von Bäumen zu entfernen, abzuknicken oder abzubrechen,

3. Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen,

4. in aggressiver oder störender Form (z. B. aufdringliches Betteln mittels Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, bedrängendes Verfolgen) sowie mit oder durch Minderjährige oder organisiert zu betteln,

5. außerhalb der ausdrücklich dazu ausgewiesenen Flächen zu zelten oder Wohnwagen/Wohnmobile mehrtägig zu Wohnzwecken bzw. in Zeiten, in denen sie für Fahrten nicht verwendet werden, abzustellen. Eine einzelne Übernachtung zum Zwecke der Erhaltung oder der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt.

6. Musikalische Darbietungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Lautstarke Instrumente, wie Trommeln, Schlagzeuge, Trompeten jeder Art, Dudelsackpfeifen usw., sowie Verstärker, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Darbietungen dürfen an einer Stelle nicht länger als 30 Minuten erfolgen; danach ist der Standort um mindestens 50 Meter zu verlagern.

7. die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten,

§ 5
Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde

Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde in den öffentlichen Anlagen ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.

§ 6
Ausnahmen

(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können nur in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden. Entsprechende Anträge sind rechtzeitig, in der Regel 7 Tage vorher, bei der Stadtverwaltung Bad Kreuznach (Ordnungsamt) zu stellen.

(2) Die Ausnahmen können
– unter Auflagen erteilt und
unter den Voraussetzungen der § § 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 des Landesgesetzes über das Verwaltungsverfahrensgesetz widerrufen bzw. zurückgenommen werden.

§ 7
Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1) entgegen § 2 auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Plakate anbringt
2) entgegen § 3 Abs. 1 Hunde innerhalb der bebauten Ortslage nicht angeleint führt,
soweit dabei Fahrbahnen oder Gehwege, Grünanlagen oder Parks, Radwege, Parkplätze, Sportanlagen oder sonstige dem öffentlichen Verkehr dienenden Plätze oder Unterführungen betreten werden, oder an einer Leine führt, deren Länge 2 m übersteigt,
3) entgegen § 3 Abs. 2 als Halter oder Führer von Hunden nicht dafür sorgt, dass diese öffentlichen Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen bzw. bereits erfolgte Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,
4) entgegen § 3 Abs. 3 Hunde außerhalb der bebauten Ortslage nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden,
5) entgegen § 3 Abs. 4 Hunde nicht mit einer gültigen Hundemarke versieht,
6) entgegen § 3 Abs. 5 Tauben und Wasservögel füttert oder Futter auslegt und verstreut,
7) entgegen § 4 Abs. 1 durch sein Verhalten andere Personen oder die Allgemeinheit gefährdet oder die öffentliche Ordnung stört,
8) entgegen § 4 Abs. 2 Ziffer 1 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt oder verunreinigt,
9) entgegen § 4 Abs. 2 Ziffer 2 Blumen, Sträucher und Zweige von Bäumen entfernt, abknickt oder abbricht,
10) entgegen § 4 Abs. 2 Ziffer 3 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd benutzt, verunreinigt, verändert oder an hierfür nicht bestimmte Orte verbringt,
11) entgegen § 4 Abs. 2 Ziffer 4 in aggressiver oder störender Form bettelt,
12) entgegen § 4 Abs. 2 Ziffer 5 zeltet oder Wohnwagen/Wohnmobile mehrtägig zu Wohnzwecken bzw. in Zeiten, in denen sie für Fahrten nicht verwendet werden aufstellt,
13) entgegen § 4 Absatz 2 Ziffer 6 S.1 musikalische Darbietungen in solcher Lautstärke betreibt, dass unbeteiligte Dritte mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden, oder entgegen S. 2 lautstarke Instrumente verwendet, oder eine Aufforderung zum Verlassen des Abspielortes nicht nachkommt (S. 3),
14) § 4 Absatz 2 Ziffer 7 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet,
15) entgegen § 5 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet,
16) im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 erteilte Bedingungen / Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.10.2021— in seiner jeweils gültigen Fassung — Anwendung.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 2, § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 Ziffer 1 – 6 begangen worden, können gemäß $ 74 Abs. 3 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, eingezogen werden.

(4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß
§ 74 Abs. 4 Nr. 2 POG i.V. mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Stadtverwaltung Bad Kreuznach.

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2042 außer Kraft.

Stadtverwaltung Bad Kreuznach, den 02.12.2022

Emanuel Letz

Oberbürgermeister

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