Rechtsverordnung der Bezirksregierung Koblenz über das Naturschutzgebiet "Am Grubenkopf"
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Rechtsverordnung der Bezirksregierung Koblenz über das Naturschutzgebiet „Am Grubenkopf“, Kreis Bad Kreuznach
vom 12.08.1985
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Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet „Am Grubenkopf“, Kreis Bad Kreuznach
vom 12. August 1985
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:
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Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschafts-raum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Am Grubenkopf“.
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- Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 3,0 ha und umfaßt im Bad Kreuznacher Stadtwald die Waldabteilung 5 y.
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Schutzzweck ist die Erhaltung dieses Gebietes als Lebensraum seltener, in ihrem Bestande bedrohter wildlebender Tierarten sowie aus wissenschaftlichen Gründen.
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- Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
- bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedür-fen,
- Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
- Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
- Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
- stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anla-gen zu errichten,
- Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Camping- oder Grillplätze an-zulegen,
- zu lagern, zu zelten, zu grillen oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
- die bisherige Bodengestalt durch Abtragung, Aufschüttung oder auf sonstige Weise zu verändern,
- feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
- Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
- wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder sonst zu beschädi-gen,
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwick-lungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu be-schädigen,
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- gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
- die Tümpel zu entwässern oder ihre Ufer umzugestalten,
- Fische einzusetzen, zu angeln sowie Angelstege anzulegen,
- Modellschiffe oder Modellflugzeuge zu betreiben,
- zu baden, zu schwimmen sowie das Schutzgebiet mit Fahrzeugen oder Schwimmkör-pern aller Art zu befahren,
- organischen oder anorganischen Dünger auszubringen,
- chemische Mittel zur Behandlung von Pflanzen oder Tieren einzusetzen.
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(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
- für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Neuanlage von Waldflächen,
- für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Jagd-kanzeln und Wildfütterungsanlagen,
- für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Forstwirtschaftswege,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
- 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
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Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
- 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
- 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
- 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
- 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
- 4 Nr. 5 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
- 4 Nr. 6 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Camping- oder Grill-plätze anlegt,
- 4 Nr. 7 zeltet, grillt, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
- 4 Nr. 8 die bisherige Bodengestalt durch Abtragung, Aufschüttung oder auf sonstige Weise verändert,
- 4 Nr. 9 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzge-biet sonst verunreinigt,
- 4 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält,
- 4 Nr. 11 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
- 4 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen für ihren Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
- 4 Nr. 13 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile ein-bringt,
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- 4 Nr. 14 die Tümpel entwässert oder ihre Ufer umgestaltet,
- 4 Nr. 15 Fische einsetzt, angelt sowie Angelstege anlegt,
- 4 Nr. 16 Modellschiffe oder Modellflugzeuge betreibt,
- 4 Nr. 17 badet, schwimmt oder das Schutzgebiet mit Fahrzeugen oder Schwimm-körpern aller Art befährt,
- 4 Nr. 18 organischen oder anorganischen Dünger einbringt,
- 4 Nr. 19 chemische Mittel zur Behandlung von Pflanzen und Tieren einsetzt.
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 12. August 1985
– 554 – 0324 –
Bezirksregierung Koblenz
In Vertretung
Schulte Beckhausen