Rechtsverordnung der Bezirksregierung Koblenz über das Naturschutzgebiet "Gans und Rheingrafenstein"

Die Rechtsverordnung der Bezirksregierung Koblenz über das Naturschutzgebiet „Gans und Rheingrafenstein“ vom 15.11.1985 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

Rechtsverordnung der Bezirksregierung Koblenz über das Naturschutzgebiet „Gans und Rheingrafenstein“, Kreis Bad Kreuznach

vom 15.11.1985

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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet „Gans und Rheingrafenstein“, Kreis Bad Kreuznach vom 15. November 1985

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.

  1. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),

 

BS 791 – 1, wird verordnet:

 

  • 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschafts-raum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Gans und Rheingrafenstein“.

 

  • 2

 

  • Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 200 ha. Es umfaßt Gebietsteile der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg.

 

  • Die Grenze des Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:

 

Die Grenze beginnt auf der linken Naheseite an der Straßenbrücke der B 48. Sie verläuft von hier über die Straßenbrücke auf die rechte Naheseite bis zum Auftreffen auf die östli-che Grenze der Flur 31, Gemarkung Bad Kreuznach. Von hier aus folgt sie in südlicher Richtung erst der Flurgrenze von Flur 31 und im späteren Verlauf der Grenze der Flur 32 bis zum Auftreffen auf den Eisenbahndamm und verläuft von hier entlang dem Randweg oberhalb der Steilböschung der Eisenbahnlinie bis zum Waldrand, Waldabteilung 28 des Stadtwaldes Bad Kreuznach.

 

Von hier aus folgt sie der Grenze dieser Waldabteilung 28 bis zur Abzweigung des Wege-flurstücks 24/5 in Flur 33 der Gemarkung Bad Kreuznach und verläuft entlang dieses Wegeflurstücks 24/5 zuerst in südlicher, dann in östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 23 in Flur 23 der Gemarkung Bad Kreuznach. Von hier aus nunmehr in südlicher Richtung entlang des Wegeflurstücks 23 bis zum Auftreffen auf die nördliche Grenze des Flurstücks 36/8 der Flur 33, Gemarkung Bad Kreuznach.

 

Nunmehr folgt die Grenze dieser Flurstücksgrenze zuerst in südlicher, dann in westlicher Richtung, hierbei das Flurstück 37/9, Flur 33 auslassend, bis zum Wegeflurstück 38/21. Ab hier bilden in südlicher Richtung die Grenzen der Waldabteilungen 23, 22, 21 und 20 des Stadtwaldes Bad Kreuznach die Grenze des Naturschutzgebietes bis zur Gemarkungs-grenze von Bad Münster am Stein-Ebernburg.

 

In der Gemarkung Bad Münster am Stein folgt die Grenze in südwestlicher Richtung der Grenze der Waldabteilung 8, Bad Münster am Stein-Ebernburg, und dann in nordwestlicher Richtung entlang der Grenzen der Unterabteilungen a 1 und a 3 der Waldabteilung 8 bis zur Nahe. Nunmehr verläuft die Grenze naheaufwärts entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 1911/4 in der Gemarkung Ebernburg bis zum Wehr an der Alsenzmündung, folgt der Wehranlage bis zum linken Naheufer in der Gemarkung Bad Münster am Stein und trifft hier auf den Promenadenweg in den Kuranlagen von Bad Münster am Stein.

 

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Sie folgt dann diesem Weg in Richtung Bad Kreuznach bis zur Abzweigung des Promena-denweges durch das Salinental, dann diesem Promenadenweg in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf das Flurstück 20 in Flur 32 der Gemarkung Bad Kreuznach, dann ent-lang dem Naheufer, Flurstück 103/1 in Flur 32 bis zum Auftreffen auf die Grenzen der Flu-ren 31 und 32, Gemarkung Bad Kreuznach. Nunmehr von hier aus in westlicher Richtung entlang diesen Flurgrenzen bis zur B 48 und im weiteren Verlauf entlang der B 48 bis zum Ausgangspunkt an der Straßenbrücke.

 

  • Die Wohnlage „Huttental“ einschließlich des Kleinkaliber-Schießstandplatzes und Mär-chenhain sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

 

  • 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes

 

  1. wegen der geologischen und morphologischen Beschaffenheit aus naturgeschichtlichen Gründen,
  2. als Lebensraum seltener, in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften und seltener in ihrem Bestande bedrohter Tierarten, insbeson-dere Amphibien und Reptilien aus wissenschaftlichen Gründen und

 

  1. wegen seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart.

 

  • 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

  1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedür-fen,

 

  1. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

  1. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

  1. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
  2. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

  1. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
  2. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
  3. Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Boden-bestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

  1. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,
  2. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,
  3. außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten,

 

  1. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

  1. zu lärmen, Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben,

 

  1. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

  1. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

  1. Wald zu roden,

 

  1. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

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  1. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

  1. wildlebenden, nach der Bundesartenschutzverordnung vom 25. August 1980 ge-schützten Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungs-formen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädi-gen; Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau, im Nestbereich oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

  1. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

  1. in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres die Nahewehre sowie die Ufer bis zu einer Länge von 100 m unterhalb der Wehre einschließlich der Inseln zu betreten oder in der Nahe zu baden,

 

  1. in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres Angelwettbewerbe durch-zuführen.

 

  • Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende Handlungen, die für die Unterhaltung der Nahe erforderlich sind, verboten:

 

  1. die Uferzonen der Nahe durch ihre Begradigung, Befestigung und Verbau einschließlich der Vegetationsstruktur zu verändern,
  2. wasserbauliche Maßnahmen, wie Abbaggern von Kies- und Schotterflächen, im Bereich des Flußbettes durchzuführen,
  3. Flachwasserzonen zu beseitigen oder Steilufer zu errichten,

 

  1. Böschungs- und Stützmauern an Bauwerken oder Straßen im ufernahen Bereich zu ver-fugen oder zu vermauern.

 

  • Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nicht versagt werden, wenn sie für eine ord-nungsgemäße Unterhaltung der Nahe einschließlich der Wehranlagen erforderlich ist.

 

  • Im Naturschutzgebiet können Verfugungen von Trockenmauern oder Trockenbö-schungspflaster an Bahndämmen nur im Benehmen mit der Landespflegebehörde durchge-führt werden.

 

  • Das Benehmen ist zu erteilen, wenn diese Handlungen für die bestimmungsgemäße Nutzung der Bundesbahnanlagen technisch erforderlich sind.

 

  • Will die Bundesbahndirektion Saarbrücken von der Stellungnahme der oberen Landes-pflegebehörde abweichen, so entscheidet gemäß § 9 Bundesnaturschutzgesetz die fach-lich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Gesundheit.

 

  • 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

  1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Um-fang und in der seitherigen Nutzungsweise einschließlich der Errichtung von Weidezäu-nen,

 

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten,
  2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Sportfischerei im bisherigen Umfang einschließ-lich des Hegefischens, ausgenommen ist die Errichtung von Fischereihütten,

 

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  1. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege einschließlich von Schutzdächern gegen Steinschlag sowie der Gewässer, ausgenommen die Nahe,

 

  1. für die Verlegung und Einrichtung sowie das Betreiben und Erweitern von Fernmelde-anlagen der Deutschen Bundespost,
  2. für die Unterhaltung und Erweiterung von Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Erdgas sowie für Abwasserleitungen,
  3. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Betriebsanlagen einschließlich Sohlebohrun-gen, Triebwerksgräben, Sohleleitungen und Salinenwehre der Kur- und Salinenbetriebe der Stadt Bad Kreuznach und der Kurverwaltung Bad Münster am Stein,

 

  1. für die Durchführung von je einer Kanu-Slalom-Regatta in den Monaten Mai und Sep-tember eines jeden Jahres am Nahewehr im Salinental auf der linken Flußhälfte im bis-herigen Umfang und der seitherigen Austragungsweise,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

  • 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Denkmalbehörde angeordneten oder geneh-migten Handlungen, die der Bauunterhaltung im Burgbereich des Rheingrafenstein dienen.

 

  • 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

  • 6

 

  • Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

  1. 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugeneh-migung bedürfen,
  2. 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

  1. 4 Abs. 1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

  1. 4 Abs. 1 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
  2. 4 Abs. 1 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

  1. 4 Abs. 1 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrott-lagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
  2. 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

  1. 4 Abs. 1 Nr. 8 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vor-nimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

  1. 4 Abs. 1 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbli-che Anlagen errichtet,
  2. 4 Abs. 1 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Cam-pingplätze anlegt oder erweitert,
  3. 4 Abs. 1 Nr. 11 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,

 

  1. 4 Abs. 1 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

  1. 4 Abs. 1 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt,

 

  1. 4 Abs. 1 Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält,

 

  1. 4 Abs. 1 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

  1. 4 Abs. 1 Nr. 16 Wald rodet,

 

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  1. 4 Abs. 1 Nr. 17 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzel-bäume oder Schilf- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt,

 

  1. 4 Abs. 1 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschä-digt,

 

  1. 4 Abs. 1 Nr. 19 wildlebenden, nach der Bundesartenschutzverordnung vom 25. Au-gust 1980 geschützten Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

  1. 4 Abs. 1 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
  2. 4 Abs. 1 Nr. 21 in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres die Nahewehre sowie die Ufer bis zu einer Länge von 100 m unterhalb der Wehre ein-schließlich der Inseln betritt oder in der Nahe badet,

 

  1. 4 Abs. 1 Nr. 22 in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres Angel-wettbewerbe durchführt.

 

  • Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen:

 

  1. 4 Abs. 2 Nr. 1 die Uferzonen der Gewässer durch Begradigung, Befestigung, Verbau einschließlich der Vegetationsstruktur verändert,
  2. 4 Abs. 2 Nr. 2 wasserbauliche Maßnahmen wie Abbagern von Kies- und Schotterflä-chen durchführt,

 

  1. 4 Abs. 2 Nr. 3 Flachwasserzonen beseitigt oder Steilufer errichtet,

 

  1. 4 Abs. 2 Nr. 4 Böschungs- und Stützmauern an Bauwerken oder Straßen im uferna-hen Bereich verfugt oder vermauert.

 

  • Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Herstellung des Benehmens entgegen § 4 Abs. 4 Tro-ckenmauern oder Trockenböschungspflaster an Bahndämmen verfugt.

 

  • 7

 

  • Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

  • Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gans und Umgebung“ vom 20. Januar 1966 (Staatsanzeiger Nr. 7 vom 12. Februar 1966) außer Kraft.

 

 

Koblenz, den 15. November 1985

 

– 554 – 0308 –

 

Bezirksregierung Koblenz

 

Korbach

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