Satzung über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen im Bebauungsplan Waldsiedlung Kuhberg/Kiefernweg
Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach Satzung über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen, der bebauten Grundstücke und Einfriedigungen im Bereich des Bebauungsplanes für das Teilgebiet 10/4 (Waldsiedlung Kuhberg/Kiefernweg) vom 25.11.1982 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.
Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen, der bebauten Grundstücke und Einfriedigungen im Bereich des Bebauungsplanes für das Teilgebiet 10/4 (Waldsiedlung Kuhberg/Kiefernweg)
vom 25.11.1982
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Satzung
der Stadt Bad Kreuznach über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen, der bebauten Grundstücke und Einfriedigungen im Bereich des Bebauungsplanes für das Teilgebiet 10/4 (Waldsiedlung Kuhberg/Kiefernweg) vom 25.11.82, genehmigt am 10.11.82, veröffentlicht am 01.12.82
Der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach hat in seiner Sitzung vom 30.09.82 aufgrund des
- 123 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 27.02.74 (GVBl. S. 53) in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 14.12.73 (GVBl. S. 419) folgende Satzung beschlossen:
- 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt innerhalb folgender Grenzen:
Kühweg (Westseite) – Nordgrenze von Flur 33 Nr. 17/10 – Ostgrenze, Nord- und West-grenze von Flur 33 Nr. 17/6 – Südgrenze von Flur 33 Nr. 17/22, 17/23, 17/24 und 17/25
- Westgrenze von Flur 33 Nr. 17/25, 17/26, 17/27, 17/28, 17/29, 17/30, 17/31, 17/32, 17/3 und 17/32 – Westgrenze und Südgrenze von Flur 33 Nr. 45/17 – Südgrenze von Flur 33 Nr. 46/18 bis zum Kühweg.
- 2
Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen
- Dachneigungen sind bis max. 20 ° zulässig.
- Der First ist mittig und parallel zur Längsrichtung des Gebäudes anzuordnen. Bei Win-kelbauten gilt dies entsprechend für den Anbau.
- Drempel sind nur insoweit zulässig, als sie sich aus der Verwendung vorhandener Atti-ken ergeben.
- 3
Gestaltung von Böschungen und Einfriedigungen
- Die seitliche Einfriedigung zur Baulinie und die Einfriedigung zur Straße sind als 0,30 m hoher Mauersockel mit dahinterstehender, bis 1,2 m hoher lebender Hecke auszuführen. Die Einfriedigung an den seitlichen Grundstücksgrenzen hinter der Baulinie und der rück-wärtigen Grundstücksgrenze darf nur als Maschendrahtzaun oder als lebende Hecke bis zu höchstens 1,2 m Höhe ausgeführt werden.
- Abböschungen an den Grenzen des Baugrundstückes (auch an der Straßengrenze) dür-fen nicht steiler als 1 : 2 sein und müssen 2 m vor der Grundstücksgrenze auslaufen. Auf-schüttungen sind an den Grundstücksgrenzen bis zu 0,5 m zulässig und müssen durch einen Mauer- oder Betonsockel in der erforderlichen Höhe abgesichert sein.
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- Im Bereich der Sichtwinkel an Straßeneinmündungen sind Anpflanzungen in Vorgärten nur bis zu einer Höhe von 0,7 m über der angrenzenden Gehweghinterkante zulässig.
- 4
Anwendung anderer Vorschriften
Ergänzend finden die Vorschriften der Rechtsverordnung der Stadt über die gärtnerische Gestaltung, die Einfriedigungen, Garagen und Stellplätze für Abfallbehälter im Gebiet der Stadt Bad Kreuznach vom 23.12.63 Anwendung.
- 5
Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Satzung können im Einvernehmen mit dem Bauausschuss ge-mäß § 98 Landesbauordnung Ausnahmen zugelassen werden von den Vorschriften über die Gestaltung der Einfriedigung an der Straßengrenze (§ 3 Abs. 1 Satz 1) und den An-pflanzungen in Vorgärten (§ 3 Abs. 3 Satz 1) und den Vorschriften über die Gestaltung von Abböschungen und Aufschüttungen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2), wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
- 6
Ordnungswidrigkeiten
Für Ordnungswidrigkeiten gilt § 125 Abs. 2 Landesbauordnung.
- 7
Schlussbestimmungen
- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Die Rechtsverordnung der Stadt Bad Kreuznach über die Gestaltung der baulichen An-lagen sowie die gärtnerische Gestaltung und die Einfriedigung im Gebiet des Bebauungs-planes für das Teilgebiet 10/4 (Waldsiedlung Kuhberg/Kiefernweg) vom 19.01.68 tritt außer Kraft.