Satzung über die Benutzung der Grünanlagen der Stadt Bad Kreuznach (Grünanlagensatzung)

Die Grünanlagensatzung der Stadt Bad Kreuznach vom 04.06.2018 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

Satzung

über die Benutzung der Grünanlagen der Stadt

Bad Kreuznach

(Grünanlagensatzung)

vom 04.06.2018

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Satzung

über die Benutzung der Grünanlagen der Stadt Bad Kreuznach

(Grünanlagensatzung)

Auf Grundlage des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung

vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom

02.03.2017 (GVBl. S. 21), hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach am 24.05.2018

folgende Satzung beschlossen:

Paragraph 1

 

  • 1 Geltungsbereich, Begriffs- und Zweckbestimmung

(1) Diese Satzung gilt für die öffentlichen städtischen Grünanlagen, im Folgenden

„Grünanlagen“ genannt, ausgenommen Friedhöfe im Sinne der Friedhofssatzung

der Stadt Bad Kreuznach vom 06.06.2017.

(2) Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen

Grün- und Erholungsanlagen (insbesondere Parks, Uferanlagen, Kinderspielplätze

und Bolzplätze). Sie sind durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet oder

durch gärtnerische Anlegung und Pflege als öffentliche Grünfläche erkennbar. Be-

standteile der Grünanlagen sind auch die dort vorhandenen oder zugehörigen

Wege und Plätze, Wasserflächen und Wassereinrichtungen, Anpflanzungen (bei-

spielsweise Rasen, Blumen, Gehölze und Bäume) und Anlageeinrichtungen.

(3) Anlageeinrichtungen sind insbesondere, aber nicht abschließend,

  1. bauliche Einrichtungen jeglicher Art, wie etwa Pavillons oder Unterstände,
  2. alle Gegenstände, die den Benutzern der Grünanlagen zum Gebrauch

bestimmt sind, beispielsweise Parkbänke, Spielgeräte, Tische, Mülleimer,

  1. kulturelle und ästhetische Bauten und Gegenstände, zum Beispiel Brunnen und

Denkmäler,

  1. sowie Zäune, Mauern und Beleuchtungseinrichtungen der Grünanlagen.

(4) Die öffentlichen Grünanlagen dienen als Ruhezonen innerhalb der Stadt der Erho-

lung und Entspannung, zum Teil darüber hinaus (beispielsweise Kinderspielplätze,

Bolzplätze, Spielparks) der aktiven Freizeitgestaltung.

(5) Die Grünanlagen dienen zugleich dem Ausgleich der vielfältigen Umweltbelastun-

gen der Stadt. Die in ihnen vorhandenen Pflanzen und Tiere verdienen daher be-

sonderen Schutz vor Störungen und sonstigen schädlichen Einwirkungen aller

Art.

Paragraph 2

  • 2 Benutzung der Grünanlagen

(1) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass diese nicht in

ihren Funktionen nach § 1 Abs. 4 und 5 beeinträchtigt werden. Sie haben sich

darüber hinaus so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder

mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Den Benutzern der Grünanlagen ist es untersagt,

  1. Gebäude, Grillplätze, Brunnen, Wasserbecken, Wasserspielplätze, Rasenflä-

chen, Beete, Pflanzen, Bänke, Stühle, Spielgeräte sowie sonstige auf oder in

den Grünanlagen befindlichen baulichen Anlagen, Anpflanzungen oder Einrich-

tungen zu beschädigen oder zu verunreinigen, wobei auch verunreinigt, wer

diese Sachen bemalt, besprüht, beschriftet, mit Plakaten, Anschlägen, Auf-

klebern oder sonstigen Beschriftungen beklebt oder sonst versieht,

  1. Fußwege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlageteile mit ande-

ren Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Rollstühlen und ande-

ren Fahrzeugen mobilitätseingeschränkter Personen zu befahren, es sei denn,

sie sind durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Beschilderung für eine

andere Benutzung freigeben, wobei das Schieben von Fahrrädern erlaubt ist,

  1. Pflanzbeete zu betreten oder Denkmäler oder andere bauliche Einrichtungen zu

besteigen,

  1. Ballsportarten, wie etwa Fußball, außerhalb von großflächigen Rasenflächen

zu spielen, sowie Ballsportarten zu praktizieren, wenn dadurch andere Benut-

zer beeinträchtigt oder Bestandsteile der Grünanlagen (beispielsweise Beete

oder Anlageeinrichtungen) beschädigt werden,

  1. in künstlichen Gewässern, Teichen oder Brunnen zu baden,
  2. frei lebende Tiere, etwa Vögel oder Fische, zu jagen, zu fangen, durch Bewer-

fen, Nachstellen oder in ähnlicher Art und Weise nicht nur unerheblich zu stö-

ren, sowie Tauben zu füttern. Das Angeln mit gültigem Fischereischein ist ge-

stattet.

  1. Zelte oder andere transportable Unterkünfte aufzustellen,
  2. aggressiv zu betteln, Saufgelage zu praktizieren, die Notdurft außerhalb der

dafür vorgesehen Orte zu verrichten oder Hausmüll zu entsorgen,

  1. Veranstaltungen, d. h. organisatorische Maßnahmen jeglicher Art von nicht

nur unerheblichem Aufwand und Umfang durchzuführen bzw. Menschenan-

sammlungen herbeizuführen, welche geeignet sind, die Anlagenzwecke nach

  • 1 Abs. 4 und 5 zu beeinträchtigen, sowie Waren oder Dienstleistungen jeg-

    licher Art anzubieten, Sammlungen durchzuführen oder zu gewerblichen Zwe-

    cken zu filmen,

    1. akustische Abspielgeräte in einer Lautstärke zu nutzen, dass dadurch andere

    Benutzer oder Anwohner unzumutbar gestört werden.

Paragraph 3

  • 3 Mitführen von Hunden

(1) Hunde dürfen auf Spiel- und Bolzplätzen nicht mitgeführt werden.

(2) Wer in Grünanlagen Hunde mitführt, hat dies so zu tun, dass die Nutzer der An-

lage nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden. Hunde dürfen nur ange-

leint mitgeführt werden. Die Person, die den Hund mitführt, muss jederzeit in der

Lage sein, das Tier zu beherrschen.

(3) Es ist verboten, Grünanlagen durch Hunde verunreinigen zu lassen. Ein Hundefüh-

rer, der entgegen dem Verbot des Satzes 1 handelt, ist verpflichtet, den Hunde-

kot umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

(4) Von den Verboten unter § 3 Abs. 1 und 2 ausgenommen sind Dienst- und Blin-

denhunde beim zweckentsprechenden Einsatz.

Paragraph 4

  • 4 Zusätzliche Bestimmungen für Spiel- und Bolzplätze

(1) Für Spiel und Bolzplätze gelten Zeit- und Altersbeschränkungen. Diese sind den

jeweiligen Beschilderungen vor Ort zu entnehmen.

(2) Auf Spiel- und Bolzplätzen ist das Rauchen sowie der Konsum von Alkohol verbo-

ten.

Paragraph 5

  • 5 Zusätzliche Bestimmungen für Veranstaltungen

Über die allgemeine Nutzung hinausgehende Veranstaltungen in Grünanlagen bedürfen

der vorherigen Zustimmung (Genehmigung) durch die Stadtverwaltung Bad Kreuznach,

Abteilung Tiefbau und Grünflächen. Für jede Veranstaltung ist vor deren Durchführung

eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen.

Paragraph 6

  • 6 Bewilligung von Ausnahmen

(1) Die Stadtverwaltung Bad Kreuznach, Abteilung Tiefbau und Grünflächen, kann

Ausnahmen von den Verboten der §§ 2, 3, und 4 auf Antrag schriftlich bewilli-

gen.

(2) Derjenige, dem eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist, hat diese während

der Benutzung der Grünanlage mitzuführen und den Beauftragten der Stadtver-

waltung sowie den Polizeibehörden auf Verlangen unverzüglich vorzuzeigen.

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(3) Der durch eine Ausnahmebewilligung begründete besondere Benutzungsanspruch

ist widerruflich und nicht übertragbar. Die Ausnahmebewilligung kann befristet

sowie unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Paragraph 7

  • 7 Benutzungssperre

Die Stadtverwaltung Bad Kreuznach, Abteilung Tiefbau und Grünflächen, kann eine

Grünanlage insgesamt, einzelne Teile oder Einrichtungen derselben während bestimmter

Zeiträume für die allgemeine Benutzung oder für bestimmte Nutzungsformen sperren. In

diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt.

Paragraph 8

  • 8 Benutzungszeiten

(1) Um eine mit den Zweckbestimmungen aus § 1 Abs. 4 und 5 verträgliche Nut-

zung der Grünanlagen zu erreichen, kann die Stadtverwaltung, Abteilung Tiefbau

und Grünflächen, für einzelne Grünanlagen feste Benutzungszeiten festlegen. Sie

sind den jeweiligen Beschilderungen vor Ort zu entnehmen.

(2) Für folgende Grünanlagen werden daher allgemeine Benutzungszeiten vorgege-

ben:

  1. a) Kinderspielplätze und Bolzplätze sind in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 22:00

Uhr freigegeben.

  1. b) Die Kirschsteinanlage, der Schlosspark und der Fischerplatz sind in der Zeit

zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr freigegeben.

  1. c) Der Kurpark und die Roseninsel sind in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 24:00

Uhr freigegeben.

Die unter a) bis c) aufgeführten Grünanlagen sind in der übrigen Zeit nur für das

zügige Durchqueren freigegeben. Ein Verweilen in den bezeichneten Grünanlagen,

selbst wenn es nur von kurzer Dauer ist, ist untersagt.

(3) Die in Abs. 2 genannten Nutzungszeiten können im Einzelfall abweichend festge-

legt werden. Sie sind den jeweiligen Beschilderungen vor Ort zu entnehmen.

(4) Die Benutzung der Grünanlagen entgegen der festgelegten Benutzungszeiten ist

untersagt. Ausnahmen hiervon können für Veranstaltungen (§ 5) erteilt werden.

Paragraph 9

  • 9 Beseitigungspflicht, Anlagenverweis

(1) Wer eine in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannte Verunreinigung oder Beschädigung verur-

sacht, hat diese unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder zu beheben.

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(2) Wer trotz Ermahnung durch die Beauftragten der Stadtverwaltung wiederholt

oder in schwerwiegender Art und Weise gegen Regelungen dieser Satzung ver-

stößt oder wer in einer Grünanlage eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht,

kann unbeschadet sonstiger Rechtsfolgen von der Stadtverwaltung für einen be-

stimmten Zeitraum aus der Grünanlage oder aus Anlageteilen verwiesen werden.

Wer aus einer Grünanlage oder aus Anlageteilen verwiesen wird, darf sie wäh-

rend des Verweisungszeitraums nicht wieder betreten.

Paragraph 10

  • 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 von dieser Vorschrift erfasste Sachen verunreinigt

oder beschädigt,

  1. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 Fußwege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sons-

tige Anlageteile mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen

oder Rollstühlen und anderen Fahrzeugen mobilitätseingeschränkter Personen

befährt, oder sein Fahrrad nicht schiebt, es sei denn eine entsprechende

Kennzeichnung oder Beschilderung gestattet eine andere Benutzung,

  1. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 Pflanzbeete betritt oder Denkmäler oder andere

bauliche Einrichtungen besteigt,

  1. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 4 Ballsportarten, wie etwa Fußball, außerhalb von

großflächigen Rasenflächen spielt oder durch Ballsportarten andere Benutzer

beeinträchtigt oder Bestandteile der Grünanlagen (beispielsweise Beete oder

Anlageeinrichtungen) beschädigt,

  1. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 5 in künstlichen Gewässern, Teichen oder Brunnen

badet,

  1. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 6 frei lebende Tiere, etwa Vögel oder Fische jagt,

fängt, durch Bewerfen, Nachstellen oder in ähnlicher Art und Weise nicht nur

unerheblich stört oder Tauben füttert,

  1. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 7 Zelte oder andere transportable Unterkünfte auf-

stellt,

  1. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 aggressiv bettelt, Saufgelage praktiziert, die Not-

durft außerhalb der dafür vorgesehenen Orte verrichtet oder Hausmüll ent-

sorgt,

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  1. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 9
  2. a) Veranstaltungen durchführt oder Menschenansammlungen herbeiführt, die

geeignet sind, die Anlagenzwecke nach § 1 Abs. 4 und 5 zu beeinträchti-

gen, oder

  1. b) Waren oder Dienstleistungen anbietet, Sammlungen durchführt oder zu

gewerblichen Zwecken filmt,

  1. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 10 akustische Abspielgeräte in einer Lautstärke

nutzt, dass dadurch andere Benutzer oder Anwohner unzumutbar gestört

werden,

  1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund auf Spiel- oder Bolzplätzen mitführt,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 durch einen Hund andere Benutzer gefährdet, schädigt

oder belästigt, oder einen Hund, der kein Blinden- oder Diensthund ist, nicht

angeleint mitführt,

  1. entgegen § 3 Abs. 3 eine Grünanlage durch einen Hund verunreinigen lässt

und seiner Beseitigungs- und Entsorgungspflicht nicht nachkommt,

  1. sich entgegen einer Beschränkung im Sinne des § 4 Abs. 1 auf einem Spiel-

oder Bolzplatz aufhält,

  1. entgegen § 4 Abs. 2 auf Spiel- oder Bolzplätzen raucht oder Alkohol konsu-

miert,

  1. entgegen § 5 nicht genehmigte Veranstaltungen durchführt,
  2. entgegen § 6 Abs. 2 eine nach § 5 Abs. 1 erteilte Ausnahmebewilligung wäh-

rend der besonderen Benutzung der Grünanlage nicht mitführt oder den Beauf-

tragten der Stadtverwaltung oder der Polizeibehörde auf Verlangen nicht un-

verzüglich vorzeigt,

  1. einer Benutzungssperre nach § 7 zuwider handelt,
  2. außerhalb der Benutzungszeiten nach § 8 Abs. 2 in einer Grünanlage verweilt,
  3. entgegen § 9 Abs. 1 eine fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Verunreini-

gung nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich beseitigt, oder eine vor-

sätzlich verursachte Verunreinigung trotz Beseitigungsaufforderung der Stadt-

verwaltung oder der Polizeibehörden nicht, nicht vollständig oder nicht unver-

züglich beseitigt,

  1. einem Anlagenverweis nach § 9 Abs. 2 zuwider handelt.

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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 Abs. 5 Satz 3 Gemeindeordnung Rhein-

land-Pfalz mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

Paragraph 11

  • 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:

Bad Kreuznach, den 04.06.2018

Dr. Heike Kaster-Meurer

Oberbürgermeisterin

 

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