Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung

Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 08.12.2020 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Allgemeine Entwässerungssatzung –

der Stadt Bad Kreuznach vom 22.12.1992

1.   geändert durch Satzung vom 21.05.2010

 

  1. geändert durch Satzung vom 08.2014

 

3.   geändert durch Satzung vom 08.12.2020

S a t z u n g

 

über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage

Allgemeine Entwässerungssatzung der Stadt Bad Kreuznach vom 22.12.92 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21.05.2010, 12.08.2014 und 08.12.2020

 

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.73 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.91 (GVBl. S. 110), i. V. m.

  • § 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 14.12.90 (GVBl.
  1. 11) hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach in seiner Sitzung am 17.12.92 folgende Satzung beschlossen:
  1. Abschnitt: Abwasserbeseitigungseinrichtung

 

  • 1

Allgemeines

 

  • Die Stadt betreibt in ihrem Gebiet die Abwasserbeseitigung als eine öffentliche Sie bestimmt Art und Form der Abwasserbeseitigung.

 

  • Zu der Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören auch Gewässer,
  1. die von der Stadt mit wasserrechtlicher Genehmigung oder Erlaubnis vorläufig oder auf Dauer zur Ableitung von Abwasser aus den angeschlossenen Grundstücken dienen, ins- besondere wenn sie durch Verrohrung oder sonstige künstliche Maßnahmen technisch in das Abwassernetz dergestalt eingegliedert sind, dass sie vom natürlichen Wasser- kreislauf abgesondert sind,
  2. Anlagen Dritter, die die Stadt als Zweckverbandsmitglied aufgrund einer Zweckver- einbarung oder eines privatrechtlichen Vertrages in Anspruch

 

  1. Abschnitt:

Anschluss und Benutzung bei leitungsgebundener Abwasserbeseitigung

 

  • 2

Anschluss- und Benutzungsrecht

 

  • Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks, das an eine Straße mit einer betriebsfertigen Straßenleitung unmittelbar angrenzt oder ein Leitungsrecht zu einer solchen Leitung durch einen öffentlichen Weg, einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg, eine Baulast oder ein dinglich gesichertes Leitungsrecht hat, kann verlangen, dass das Grundstück an die Straßenleitung angeschlossen wird (Anschluss- recht).

 

  • Nach der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusskanals hat der Grundstückseigen- tümer vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen, der Regelungen dieser Satzung, ins- besondere der §§ 4 und 5, der ergänzend hierzu ergangenen Satzungen und sonstiger Ein- leitungsbedingungen sowie unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, das auf seinem Grundstück an- fallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungsrecht).

 

  • Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die Stadt über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen

 

  • 3

Beschränkungen des Anschlussrechts, Ausnahmen

 

  • Die Grundstückseigentümer können die Herstellung einer neuen oder die Änderung einer bestehenden Straßenleitung nicht

 

  • Kann ein Grundstück wegen seiner besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen nur unter erheblichen Schwierigkeiten angeschlossen werden oder erfordert der Anschluss besondere oder größere Anlagen, insbesondere überlange An- schlusskanäle oder ausgeweitete Kläranlagenkapazitäten, kann die Stadt den Anschluss Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor verpflichtet, die dadurch der Stadt entstehenden Bau- und Folgekosten zu übernehmen. Die Stadt ist berechtigt, an diesen zusätzlich zu erstellenden Anlageteilen, insbesondere überlangen Anschlusskanälen, auch den Anschluss weiterer Grundstücke zu genehmigen. Die Eigentümer der übrigen Grundstücke, für die über die zusätzlichen Anlageteile Abwasser eingeleitet werden soll, haben nur dann einen Anspruch auf Anschluss und auf die Abnahme von Abwasser, wenn sie zuvor dem nach Satz 2 in Vorlage getretenen Grundstückseigentümer einen verursachungsgerechten Anteil der Mehraufwendungen auf- grund einer schriftlichen Vereinbarung ersetzen. Für Grundstücke, die kein Anschlussrecht haben, gelten, wenn keine Befreiung nach § 53 Abs. 3 oder Abs. 4 Landeswassergesetz ausgesprochen ist, die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseiti- gung (§§ 9 bis 12).

 

  • Besteht kein Anschlussrecht, insbesondere solange noch keine betriebsfertige Straßen- leitung verlegt ist, kann die Stadt einem Grundstückseigentümer auf seinen Antrag wider- ruflich gestatten, sein Grundstück auf seine Kosten durch einen eigenen provisorischen Anschlusskanal anzuschließen. Dieser Anschlusskanal ist vom Grundstückseigentümer zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern; die Regelungen dieser Satzung sind entsprechend Die Stelle des Anschlusses sowie Material, Dimension, Linienführung und Tiefe der provisorischen Leitung sowie die Art der Wiederherstellung der in Anspruch ge- nommenen Verkehrsflächen bestimmt die Stadt. Entstehen nach Verlegung des provisori- schen Anschlusskanals die Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 6 und 7), so hat der Grundstückseigentümer auf Verlangen der Stadt die provisori- schen Leitungen auf seine Kosten stillzulegen oder zu beseitigen.

 

  • In nach dem Trenn-Verfahren entwässerten Gebieten dürfen Schmutz- und Nieder- schlagswasser nur an die jeweils dafür bestimmten Straßenleitungen angeschlossen wer-

 

  • Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Straßenleitung in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer nach den anerkannten Regeln der Technik zu schützen. Als Rückstauebene gilt jeweils die Straßenhöhe an der

 

  • 4

Beschränkung des Benutzungsrechts

 

  • In die Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung dürfen Stoffe nicht eingeleitet werden, die die Reinigungswirkung der Kläranlagen, dem Betrieb der Schlammbehand- lungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung beeinträchtigen, die öf- fentliche Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern oder gefährden, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Gewässer schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. Insbe- sondere sind ausgeschlossen:

 

  1. Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können oder schwer abbaubar sind (z.B. Kehrricht, Müll, Schutt, Mist, Sand, Glas, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Kunststoffe, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Treber, Trester und hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Zement, Mörtel, Kalkhydrat, Kies, Schlacke, Faserstoffe, Abfälleaus obst- und gemüseverarbeitenden Betrieben, Teer, Pappe, Verpackungsmaterial aller Art, Verbands- und Hygienematerial), flüssige Abfälle (z.B. unbehandelte Abwässer aus Fassadenreinigungen) sowie flüssige Stoffe, die erhärten;

 

  1. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Phenole, Öle und dgl.), Säuren, Laugen, Salze, Farben, Lacke, Medikamente, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe, radioaktive Stoffe, Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polyzyklische Aromate sowie der Inhalt von Chemietoiletten;

 

  1. Inhalte aus Leichtflüssigkeits- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwässer aus der Tierhaltung, Silosickersaft und Molke;

 

  1. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser);

 

  1. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;

 

  1. Hefe und Trubstoffe aus der Weinbereitung mit Ausnahme der Mengen, die nach dem Stand der Kellertechnik nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand aus dem Abwasser ferngehalten werden können;

 

  1. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist;

 

  1. Einleitungen, für die die nach der Rechtsverordnung nach § 55 Landeswassergesetz erforderliche Genehmigung nicht vorliegt;

 

  1. Abwasser, das die Anforderungen der Anhänge der Rahmen- Abwasserverwaltungsvorschrift vom 09.89, Gemeinsames Ministerialblatt
  2. 518, in der jeweils geltenden Fassung oder sonstige allgemeine Abwasserverwaltungsvorschriften nach § 7 a WHG an die Zuführung in öffentliche Abwasseranlagen in der jeweils im Gemeinsamen Ministerialblatt oder Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung nicht erfüllt, soweit in diesen Vorschriften

 

Werte nach dem Stand der Technik festgesetzt sind.

 

  • Von der Abwasserbeseitigung im Rahmen dieser Satzung sind ausgeschlossen:

 

  1. Grundstücke, soweit für sie die Stadt nach 53 Abs. 3 LWG, und
  2. Betriebe und Anlagen, soweit für sie die Stadt nach § 53 Abs. 4 LWG von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung freigestellt

 

  • Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange

 

  • Abwasser, das kein Schmutz- oder Niederschlagswasser ist, insbesondere Wasser aus Drainagen, Quellen und Gewässern, darf nicht eingeleitet werden. Dies gilt unbeschadet wasserrechtlicher Regelungen, insbesondere der Indirekteinleiterverordnung, nicht für Rauchkondensat aus Gasfeuerungen und Gasmotoren für Erdgas, Flüssiggas und Spaltgas, welches vorher neutralisiert wurde, oder Rauchkondensat aus diesen Anlagen bis zu einer Nennwärmebelastung (NB) von 25 kW, wenn alle Bauteile des häuslichen Entwässerungs- systems, die mit den Kondensaten in Berührung kommen, aus Werkstoffen gemäß DIN 1986 Teil 4 – Ausgabe September 1978 – Tabelle Nr. 1 bis 2 und 11 bis 18 in ihrer jeweiligen Fassung bestehen.

 

Ausnahmen sind im Übrigen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt zulässig.

Die Ausnahme ist nur zulässig für die Einleitung von

  1. nicht verschmutztem Kühlwasser, wenn keine andere Möglichkeit der Beseitigung be- steht,
  2. Grundwasser aus der Wasserhaltung für die Zeit der Durchführung von Bauvorhaben. Die Ausnahme setzt die vorherige Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde und die Vorlage der Erklärung des Bauleiters oder der Bau ausführenden Firma

 

  • Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer Erklärungen und Nachweise darüber ver- langen, dass
  1. keine der in 1 genannten Stoffe eingeleitet werden und
  2. entsprechend 4 verfahren wurde.

 

Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbeabsichtigte Härte bedeuten würde und der Antragsteller die Kosten übernimmt.

 

  • Im Einzelfall kann die Stadtverwaltung darüber hinaus das Benutzungsrecht einschrän- ken, um Gefahren für Menschen, Tiere, Gewässer und Abwasseranlagen sowie Erschwer- nisse bei der Ableitung, Klärung der Abwässer und der Schlammbeseitigung Zu diesem Zweck kann sie weitere oder andere Anforderungen an die Beschaffenheit des Abwassers stellen, insbesondere die Schmutzfracht begrenzen oder sonstige Bedingungen für die Einleitung von Abwässern festsetzen, insbesondere die Einleitung von Abwässern außergewöhnlicher Art oder Menge versagen oder besondere Abwasserbehandlungs-, Mess- und Anzeige- sowie technische Absperreinrichtungen verlangen.

 

  • Wer davon Kenntnis erhält, dass gefährliche oder schädliche Stoffe (z. B. durch Aus- laufen von Behältern) in öffentliche Abwasseranlagen gelangen, hat die Stadtverwaltung unverzüglich zu

 

 

  • Ändern sich Art und Menge des Abwassers erheblich, so hat der Grundstückseigentü- mer dies unaufgefordert und unverzüglich der Stadt anzuzeigen und auf Verlangen die Un- schädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. Im Übrigen ist nach den Abs. 2 bis 6 zu ver-

 

  • Die Abs. 1 bis 9 gelten für Grundstückseigentümer und Benutzer der Abwasseranlagen. Neben dem Grundstückseigentümer ist der Benutzer für die Einhaltung der Vorschriften

 

  • 5

Abwasseruntersuchungen

 

  • Die Stadt kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des Be- nutzers Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit des Abwassers zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsan- lage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten

 

  • Die Stadt kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Vorrichtungen, zur Messung und Registrierung und für die Führung des Betriebstage- buches dieser Vorrichtungen verantwortlich ist. Dieses ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen

 

  • Die Stadt kann Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des Benutzers vornehmen, um die Einhaltung des § 4 zu überwachen. Sie bestimmt, in welchen Abständen und durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie Für das Zutrittsrecht gilt § 17.

 

  • Werden bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt, hat der Grundstückseigentümer oder der Benutzer diese unverzüglich zu beseitigen und die Kosten der Untersuchung zu
  • 6

Anschlusszwang

 

  • Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden und nach 2 Abs. 1 anschluss- berechtigten Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück anzuschließen oder anschlie- ßen zu lassen, wenn es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche, industrielle und ähnliche Zwecke bebaut oder mit der Bebauung begonnen wurde. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktionell getrennte Gebäude, so ist jedes anzuschließen. Eine provisorische eigene An- schlussleitung nach § 3 Abs. 3 befreit nicht vom Anschlusszwang.

 

  • Werden Bauten neu errichtet oder vorhandene Gebäude wesentlich geändert oder durch neue ersetzt, so kann die Stadt von den Grundstückseigentümern verlangen, dass bereits alle Vorkehrungen für den späteren Anschluss an die Abwasseranlage getroffen

 

  • Die Stadt zeigt jeweils durch öffentliche Bekanntmachung an, wo betriebsfertige Stra- ßenleitungen nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung verlegt worden Dabei werden auch die unter Abs. 1 fallenden Grundstücke bezeichnet, für die der Anschluss- und Benut- zungszwang wirksam wird. Wird die Abwasserbeseitigungsanlage erst nach der Errichtung

 

des Bauwerkes hergestellt, so ist das Grundstück binnen drei Monaten anzuschließen. An- träge auf Anschluss und Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Stadt zu stellen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme ausgeführt sein; der Grundstückseigentümer hat das rechtzeitig zu beantragen. Wird eine betriebsfertige Stra- ßenleitung erst nach der Errichtung von Bauwerken hergestellt, so gelten die Sätze 1 bis 5 ebenfalls. Bis zum Ablauf einer von der Stadt zu setzenden Frist von mindestens zwei Monaten, hat der Grundstückseigentümer außerdem auf seine Kosten alle dann nicht mehr zulässigen eigenen Abwasseranlagen stillzulegen oder zu beseitigen. Ohne Genehmigung der Stadt ist eine weitere Abwassereinleitung in die eigene Abwasseranlage unzulässig.

 

  • Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn dies im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohles gebo- ten Im Übrigen können diese Grundstücke auf Antrag angeschlossen werden.

 

  • Besteht zur Straßenleitung kein natürliches Gefälle, so ist der Grundstückseigentümer zum Einbau und Betrieb einer Hebeanlage verpflichtet, um einen rückstaufreien Abfluss zu

 

  • 7

Benutzungszwang

 

  • Das gesamte auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser ist in die öffentliche Abwasseranlagen

 

  • Ausgeschlossen ist die Einleitung von
  1. Abwasser, das nach 4 der Satzung ausgeschlossen ist,
  2. Abwasser, für das dem Grundstückseigentümer gemäß 53 Abs. 4 Landeswasserge- setz die Beseitigungspflicht übertragen wurde.

 

  • Niederschlagswasser, das nicht zum Fortleiten gesammelt wird, ist kein Abwasser und kann zur Versickerung, Gartenbewässerung oder als Brauchwasser benutzt werden. Nie- derschlagswasser ist zum Fortleiten zu sammeln, wenn
  1. es auf öffentliche Straßen, Wege oder Plätze abgeleitet wird,
  2. die Stadt dies im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohles Die Benutzung als Brauchwasser ist der Stadt anzuzeigen.

 

  • 8

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

  • Der Grundstückseigentümer kann vom Anschluss- und Benutzungszwang befristet oder unbefristet befreit werden, soweit der Anschluss des Grundstückes auch unter Berück- sichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls eine unbeabsichtigte Härte wäre. Ein Befrei- ungsantrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor dem Zeit- punkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlusszwang wirksam werden soll; in den Fällen des § 6 Abs. 3 müssen Anträge zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntma- chung der Stadt gestellt

 

  • Will der Grundstückseigentümer die Befreiung oder Teilbefreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten die Bestimmungen der § 2 bis 5.

 

  • Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen wer- Die Stadt hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbe- sondere gesundheitsgefährdende Missstände zu beseitigen sind. Für Grundstücke, die vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sind, gelten die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 9 bis 12), soweit nicht eine Befreiung nach
  • 53 Abs. 3 oder Abs. 4 Landeswassergesetz ausgesprochen wurde.

 

  1. Abschnitt: Abwasserabfuhr

 

  • 9

Benutzungsrecht

 

  • Das Einsammeln, Abfahren und Aufbereiten des auf den Grundstücken in zugelassenen Gruben gesammelten Schmutzwassers gehören zur öffentlichen

 

  • Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist berechtigt, von der Stadt die Abnahme des in Gruben gesammelten Schmutzwassers zu verlangen, wenn ein Einleiten in eine betriebsfertige Straßenleitung nicht möglich ist und keine Befreiung nach 3 vorliegt.

 

  • Von der öffentlichen Abwasserabfuhr befreit sind

 

  1. Grundstücke, für die die Stadt gemäß § 53 Abs. 3 und Abs. 4 LWG von der Abwasser- beseitigungspflicht freigestellt ist,

 

  1. die landwirtschaftlichen Betriebe für das durch Viehhaltung anfallende Abwasser, das im Rahmen ordnungsgemäßer Düngung nach guter fachlicher Praxis auf landbauliche Böden ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit und im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht werden

 

  • Für die öffentliche Abwasserabfuhr gelten die Regelungen des 4 (Beschränkung des Benutzungsrechtes) und § 5 (Abwasseruntersuchungen) dieser Satzung entsprechend.

 

  • 10

Abfuhr

 

  • Die Abfuhr des Abwassers aus Gruben erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt.

 

  • Das Entleeren der Gruben und die Abfuhr erfolgen nach einem Abfuhrplan der Stadt, der dem Grundstückseigentümer mitgeteilt Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer zusätzlich erforderliche Entleerungen unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 rechtzeitig bei der Stadt spätestens dann zu beantragen, wenn die Grube bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden.

 

  • Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die Stadt die Ab- wassergruben entleeren, wenn besondere Umstände dies erfordern oder die Voraussetzun- gen für die Entleerung vorliegen und ein Antrag auf Entleerung

 

  • Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer die Abwassergrube freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.

 

  • Das Abwasser ist der Stadt zu überlassen (Benutzungszwang). Es geht mit der Über- nahme in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, darin nach verlore- nen Gegenständen zu suchen oder suchen zu Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln.
  1. Abschnitt:

Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen

 

  • 11

Anschlusskanäle

 

  • Jedes Grundstück soll unterirdisch und in der Regel unmittelbar durch einen Anschluss- kanal Verbindung mit der Straßenleitung haben und nicht über andere Grundstücke ent- wässert werden. Jedes Grundstück soll in der Regel im Gebiet eines Misch-Systems nur einen Anschluss, im Gebiet eines Trenn-Systems nur jeweils einen Anschluss an die Schmutz- und an die Niederschlagswasserleitung erhalten; Ausnahmen bedürfen der vor- herigen Zustimmung der Stadt. Diese behält sich bei besonderen Verhältnissen vor, das Abwasser mehrerer Grundstücke in einen gemeinsamen Anschlusskanal aufzunehmen. Wird ein solcher für mehrere Grundstücke gefordert oder zugelassen, so müssen die für die Unterhaltung und Benutzung gemeinsamer Anschlusskanäle erforderlichen Rechte an fremden Grundstücken im Grundbuch eingetragen Die Stadt behält sich vor, das Benutzungsrecht und die Unterhaltspflicht an gemeinsamen Anschlusskanälen im Einzelfall zu regeln.

 

  • Die Stadt bestimmt nach Anhörung des Grundstückseigentümers die Stelle für den Ein- tritt des Anschlusskanals in das Grundstück und dessen lichte Weite; berechtigte Wünsche des Anschlussberechtigten werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ausnahmsweise kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlusskanäle erhalten, deren Herstellungs- und Unterhaltungskosten der Grundstückseigentümer zu tragen hat. Die Entscheidung über Zahl, Ort und Lage der Anschlüsse trifft die

 

  • Der Anschlusskanal geht von der Straßenleitung bis zur Grundstücksgrenze. Liegt die erste Reinigungsöffnung im Straßenraum, geht der Anschlusskanal von dem Hauptsammler bis zu der dem Hauptsammler zugewandten Außenwand der ersten Reinigungsöffnung. Die erste Reinigungsöffnung ist, wenn dieses die Lage der baulichen Anlagen zulässt, in einem Schacht auf dem Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes, sonst in einer geeigneten Vorrichtung innerhalb des Gebäudes unterzubringen. Die Stadt bestimmt die Anordnung und Ausführung der ersten Reinigungsöffnung.

 

  • Die Stadt ist Eigentümerin des Anschlusskanals bis zur Grundstücksgrenze; sie lässt diesen herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und ggf. beseitigen. Befindet sich die erste Reinigungsöffnung (Prüfschacht) auf dem öffentlichen Straßengrundstück, so endet die Zuständigkeit der Stadt unmittelbar vor der Außenwand der ersten Reinigungsöffnung (ge- gen die Fließrichtung des Anschlusskanals gesehen). Dieser verbleibt in der Bau- und Un- terhaltungslast des Grundstückseigentümers. Wenn dies die Lage der baulichen Anlagen zulässt, ist auf Verlangen der Stadt die erste Reinigungsöffnung auf das Grundstück des Eigentümers auf dessen Kosten zu verlegen. Fehlt die erste Reinigungsöffnung (Prüf- schacht), hat der Grundstückseigentümer auf Verlangen der Stadt diese nachträglich auf seine Kosten

 

  • Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Teil des Anschlusskanals, der auf sei- nem Grundstück liegt, sowie die in Abs. 4 beschriebenen Teile, die sich in seiner Zustän- digkeit befinden, vor Beschädigung, insbesondere vor Einwirkungen Dritter, vor Baumwur- zeln und Grundwasser zu schützen. Er hat der Stadt jeden Schaden am Anschlusskanal unverzüglich

 

  • Anschlusskanäle sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik herzustellen und zu

 

  • 12

Grundstücksentwässerungsanlagen

 

  • Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Ko- sten herzustellen, zu unterhalten und zu Er hat die Verbindung der Grundstücks- entwässerungsanlagen mit dem Anschlusskanal im Einvernehmen mit der Stadt herzustel- len. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommen- den Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben.

 

  • Die Reinigungsöffnung soll in einem Schacht mit einem inneren Mindestdurchmesser von 100 cm und so nahe wie möglich an die Straßenleitung gesetzt werden; sie ist Bestandteil des Anschlusskanals und muss jederzeit zugänglich sein. Der Schacht ist bis auf die Rückstauebene (§ 3 5) wasserdicht auszuführen.

 

  • Der Grundstückseigentümer hat auf seine Kosten eine Abwasserhebeanlage einzubauen und zu betreiben, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig Besteht keine andere Möglichkeit, kann die Abwasserhebeanlage im Einvernehmen mit der Stadt in den Anschlusskanal eingebaut werden.

 

  • Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art des Abwassers dies notwendig

 

  • Änderungen einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlage not- wendig werden, führt die Stadt auf ihre Kosten aus, soweit nichts anderes bestimmt

 

  • Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise – auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann die Stadt den Anschlusskanal verschließen oder Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.

 

  • 13

Private Abwasserbehandlungsanlagen

 

  • Anlagen für die Vorbehandlung und Speicherung von Abwasser nach 52 Abs. 3 Nr. 1 LWG und § 4 Abs. 4 der Satzung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles auszugestalten und zu betreiben.

 

  • Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abschei- dung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu betreiben, zu un- terhalten und bei Bedarf zu Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlamm- fängen sind vom Grundstückseigen-

 

tümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen. Die Abscheider mindestens einmal vierteljährlich, Fett- und Stärkeabscheider mindestens alle zwei Monate. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallbeseitigung. Der Grundstückseigentümer hat jede Entleerung und Reinigung von Abscheidern mit den dazugehörigen Schlammfängen der Stadt innerhalb von zwei Wochen nach jeder Entleerung mitzuteilen und nachzuweisen, wo der Inhalt verblieben ist. Abscheider, die sich unter der Rückstauebene befinden, müssen über eine Doppelhebeanlage über die Rückstauebene entwässern.

 

  • Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuch- spender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen ange- schlossen

 

  • 14

Abwassergruben

 

Der Grundstückseigentümer hat auf Grundstücken, die auf Dauer nicht an Straßenleitungen angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, auf denen aber Abwasser anfällt, ausreichend bemessene, geschlossene Abwassergruben als Grundstücksentwässe- rungsanlagen zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Eine Abwassergrube gilt als ausreichend bemessen, wenn die Grube einen solchen Rauminhalt hat, dass das Abwasser von mindestens 14 Tagen aufgenommen werden kann. Hierbei ist von einem Abwasser- anfall von wenigstens 120 l je Kopf und Tag auszugehen. Das in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung anfallende Abwasser ist getrennt vom häuslichen Abwasser zu sammeln. Ausnahmen nach § 53 Abs. 3 LWG bleiben unberührt.

 

  1. Abschnitt: Verfahrens- und Bußgeldbestimmungen, Haftung

 

  • 15

Antrag auf Anschluss und Benutzung

 

  • Der Grundstückseigentümer hat den Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage, Änderungen am Anschlusskanal, die Zulassung des Neubaues und we- sentliche Veränderungen von Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Abscheider sowie Abwassergruben, bei der Stadt zu beantragen. Dies gilt auch bei mittelbaren Anschlüssen, insbesondere über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen oder An- schlusskanäle.

 

  • Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen. Für die Unterlagen gelten die Vorschriften des Baurechtes sinngemäß. Die Stadt gibt die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) auf Anfrage

 

  • Der Antrag muss unter anderem folgende Unterlagen enthalten:
  1. die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlagen mit Angabe der Größe und Befestigungsart der Hoffläche;
  2. einen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes mit Höfen und Gärten und allen auf ihm stehenden Gebäuden im Maßstab von 1 : 1000 mit Angabe der Straße und Haus- nummer oder einer anderen amtlichen Bezeichnung, der Eigentumsgrenzen, der Bau- grenzen, der Himmelsrichtung, der Straßenleitung, der Schmutz- und Regenwasseran- schlussleitungen und etwaiger Grundwasserleitungen des Grundstückes; einzuzeichnen sind auch die in der Nähe der Abwasserleitungen etwa vorhandenen Bäume. Die genaue

 

Lage zur Straße und zu den benachbarten Grundstücken muss erkennbar sein;

 

  1. einen Schnittplan im Maßstab 1 : 100 durch die Fallrohre des Gebäudes und durch das Grundstück in der Richtung des Hauptabflussrohres der Anschlussleitung mit Angabe der auf NN bezogenen Höhe der Straßenleitung, der Anschlussleitungen, der Kellersohle und des Geländes sowie der Leitung für die Entlüftung;

 

  1. Grundriss des Kellers sowie der übrigen Geschosse, soweit dies zur Klarstellung der Ab- wasseranlage erforderlich ist, im Maßstab 1 : 100. Die Grundrisse müssen im Besonde- ren die Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen in Frage kommenden Einläufen (Eingüsse, Waschbecken, Spülaborte, Pissoir usw.) sowie die Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials erkennen lassen; ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;

 

  1. die Beschreibung der Gewerbebetriebe, deren Abwässer in das Abwassernetz eingeleitet werden sollen, nach Art und Menge der voraussichtlich anfallenden Abwässer;

 

  1. die Angabe des Unternehmers, durch den die Anlagen innerhalb des Grundstückes aus- geführt werden sollen;

 

  1. die Verpflichtung des Antragstellers, die Kosten für die Herstellung des Anschlusses, insbesondere auch die Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum, zu über- nehmen;

 

  1. Berechnungen der Rohrleitungen gemäß DIN

 

  1. bei privaten Abwasserbehandlungsanlagen den Nachweis über die Leistungsfähigkeit.

 

  • Sämtliche Antragsunterlagen sind vom Anschlussberechtigten und von dem mit der Ausführung Beauftragten zu unterschreiben und in zweifacher Ausfertigung bei der Stadt Die Zeichnungen sind auf dauerhaftem Papier herzustellen. Auf der Zeichnung sind darzustellen:
  • die vorhandenen Anlagen schwarz,
  • die neuen Anlagen farbig,
  • abzubrechende Anlagen

 

Die für den Prüfungsvermerk bestimmte grüne Farbe darf in den Zeichnungen nicht ver- wendet werden. Die Leitungen sind mit ausgezogenen Linien darzustellen. Ausschließlich für Regenwasser vorgesehene Leitungen sind zu stricheln. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren.

 

  • Die Stadt ist berechtigt, Ergänzungen zu den Unterlagen und Sonderzeichnungen sowie bei bereits vorhandenen Betrieben Abwasseruntersuchungsergebnisse zu verlangen. Sie kann auch eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn sie dies für notwendig hält.
  • 16

Genehmigung

 

  • Ohne vorherige Genehmigung der Stadt darf öffentlichen Abwasseranlagen, Anschluss- kanälen, Abscheidern sowie Abwassergruben kein Abwasser zugeführt werden. Mit den Arbeiten zu diesen Anlagen darf erst begonnen werden, wenn der Antrag genehmigt ist. Müssen während der Bauausführung Änderungen vorgenommen werden, ist dies der Stadt

 

unverzüglich anzuzeigen und eine Genehmigung dafür einzuholen. Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen.

 

  • Für neu herzustellende oder größere Anlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht ent- sprechen, diesen angepasst oder beseitigt

 

  • Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Aus- führungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet

 

  • Für die Genehmigungen erhebt die Stadt eine Verwaltungsgebühr nach § 28 der Sat- zung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der jeweils gültigen

 

  • 17

Auskünfte, Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht

 

  • Vor der Abnahme darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen Die Abnahme erfolgt durch die Stadt. Die Abnahme der Grundstücksentwäs- serungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.

 

  • Die Stadt ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu überprüfen. Den damit beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen Zu- tritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen Grundstückseigen- tümer und Benutzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach den Sät- zen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwas- sers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderli- chen Auskünfte zu erteilen.

 

  • Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu

 

  • Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer oder Benutzer jederzeit Auskünfte und Er- klärungen über alle mit der Abwasserbeseitigung ihrer Grundstücke zusammenhängenden Fragen, insbesondere zu Art und Umfang des Abwassers und seiner Entstehung,

 

  • Für die Überprüfung und Abnahme erhebt die Stadt eine Verwaltungsgebühr nach 28 der Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der jeweils gültigen Fassung.

 

  • 18

Um- und Abmeldung

 

  • Wechselt das Eigentum, haben dies die bisherigen Eigentümer der Stadt innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich Dazu sind auch die neuen Eigen- tümer verpflichtet.

 

 

  • Der Grundstückseigentümer hat den Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder eine Veränderung, die den Anschlusskanal betrifft, der Stadt einen Monat vorher mitzutei- Die Stadt ist berechtigt, die Kosten für das Verschließen, Beseitigen oder Sichern eines Anschlusskanals vom Grundstückseigentümer zu fordern.

 

  • 19

Haftung

 

  • Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden.

 

  • Wer Anlagen zur Abwasserbeseitigung ohne vorherige Zustimmung der Stadt öffnet oder betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für dabei entstehende Schäden.

 

  • Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vor- schriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen

 

  • Wird die Stadt zur Haftung herangezogen, so behält sie sich den Rückgriff auf den Ver- ursacher

 

  • Mehrere Verursacher haften als

 

  • Einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Rückstau (§ 3 Abs. 5) haben der Grund- stückseigentümer oder andere Personen nicht, es sei denn, dass Vorsatz oder Fahrlässig- keit der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen § 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz bleibt unberührt. Abs. 4 gilt entsprechend.

 

  • 20

Ermächtigung und Zwangsmaßnahmen

 

  • Die Stadtverwaltung ist berechtigt, alle zur Durchführung dieser Satzung notwendigen Maßnahmen zu

 

  • Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwal- tungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz.

 

  • Für das Treffen der Maßnahmen nach 1 erhebt die Stadt eine Verwaltungsgebühr nach § 28 der Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der jeweils gültigen Fassung.
  • 21

Ahndung bei Verstößen

 

  • Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt, insbesondere

 

  1. Anschlüsse ohne die notwendigen Anträge und Genehmigungen (§ 3 2 und 3, § 8 Abs. 1 und 2, § 15, § 16 Abs. 1) oder entgegen den Genehmigungen (§ 16) oder ent- gegen den Bestimmungen dieser Satzung (§ 3 Abs. 2, 3 und 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3,

 

  • 11) herstellt,

 

  1. sein Grundstück nicht anschließt oder anschließen lässt oder dafür nicht die notwendi- gen Vorkehrungen trifft und Anträge stellt (§ 6, 11 Abs. 3),

 

  1. Abwasser entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder des Einzelfalles einleitet (§§ 4 und 7, 17 Abs. 1),

 

  1. Abwasseruntersuchungen nicht durchführt, durchführen lässt oder nicht die dafür erfor- derlichen Voraussetzungen schafft und notwendigen Unterlagen vorlegt (§ 5),

 

  1. notwendige Anpassungen nicht durchführt (§ 3 5, § 6 Abs. 3 und 5, § 11 Abs. 3,
  • 12 Abs 4, § 16 Abs. 3) und Mängel nicht beseitigt (§ 5 Abs. 4, § 17 Abs. 3),

 

  1. das Entleeren von Abwassergruben nicht zu lässt oder behindert (§ 10) oder selbst entleert ohne hierzu berechtigt oder verpflichtet zu sein,,

 

  1. seinen Benachrichtigungspflichten (§ 4 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 5), Erklärungs- und Auskunftspflichten (§ 4 Abs. 6 und 8, § 17 Abs. 2 und 4, § 18), Nachweispflichten (§ 4 Abs. 8), Duldungs- und Hilfeleistungspflichten (§ 17 Abs. 2) nicht nachkommt,

 

  1. Anschlusskanäle nicht schützt (§ 11 5) und

 

  1. Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Abscheider sowie Abwassergruben nicht ordnungsgemäß herstellt, unterhält, reinigt und betreibt (§§ 12 bis 14),

 

  1. Anlagen zur Abwasserbeseitigung ohne vorherige Zustimmung der Stadt öffnet oder betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt (§ 19 2),

 

oder wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhan- delt. Ordnungswidrig sind außerdem Eingriffe in öffentliche Abwasseranlagen, die von der Stadt nicht ausdrücklich genehmigt sind, insbesondere das Entfernen von Schachtabde- ckungen und Einlaufrosten.

 

  • Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 Gemeinde- ordnung in der jeweiligen Fassung festgelegten Höhe geahndet

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 02.01.78 (BGBl. I S. 80) sowie das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.68 (BGBl. I S. 503), beide jeweils in der geltenden Fassung, finden Anwendung.

 

  • 22

Begriffsbestimmungen

 

Die Begriffsbestimmungen der DIN 4045 und die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten für diese allgemeine Entwässerungssatzung.

 

  1. Abwasser, 51 Abs. 1 LWG

 

Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Sonstiges, zusammen mit

 

Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließendes Wasser ist als Abwasser im Sinne dieser Satzung zu betrachten (§ 4 Abs. 5).

 

  1. Abwasseranlage

 

Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Stadtgebiet anfallende Abwasser zu sam- meln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Zur Abwasseranla- ge sind die Kläranlagen, Verbindungssammler, Hauptsammler, Regenrückhaltebecken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerke und sonstige gemeinschaftliche Anlagenteile sowie die Straßenleitungen im Entsorgungsgebiet bis zum Beginn des Anschlusskanals zu zählen.

 

  1. Anschlusskanal (DIN 1986 Teil 1 3.1.1)

 

Anschlusskanal ist der Kanal zwischen dem öffentlichen Abwasserkanal und der Grund- stücksgrenze bzw. der ersten Reinigungsöffnung auf dem Grundstück.

 

  1. Grundstück

 

Grundstück ist der Teil der Erdoberfläche, für den ein besonderes Grundbuchblatt ange- legt worden ist (Grundbuchgrundstück). Abweichend davon gilt als Grundstück jeder zusammenhängende angeschlossene oder anschließbare Teil eines Grundbuchgrund- stückes, der eine wirtschaftliche Einheit darstellt, insbesondere wenn sich auf dem Teil- grundstück zum dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmte selbststän- dig nutzbare Gebäude befinden. Wirtschaftliche Einheiten sind auch mehrere Grund- stücke, die den gleichen Eigentümern gehören und gemeinschaftlich nutzbar sind oder genutzt werden.

 

  1. Grundstückseigentümer

 

Den Grundstückseigentümern sind gleichgestellt Erbbauberechtigte, Wohnungseigentü- mer, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte. Wohnungseigentümer haben ihren Verwalter gegenüber der Stadt als Grundstücks- eigentümer auftreten zu lassen. Soweit Verpflichtungen nach dieser Satzung für die Grundstückseigentümer bestehen, kann sich die Stadt an jeden von ihnen halten.

 

  1. Grundstücksentwässerungsanlagen

 

Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehand- lung, Prüfung und Ableitung des Abwassers auf den Grundstücken bis zum Anschluss- kanal dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder in der Grund- platte verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen, DIN 1986 Teil 1 Nr. 3.1.2), Prüfschächte, Abscheider (§ 13) sowie Abwassergruben

(§ 14).

 

  1. Straßenleitungen

 

Straßenleitungen sind Leitungen im Entsorgungsgebiet, die dem Anschluss der Grund- stücke dienen; das gilt auch für solche Leitungen, die nicht in öffentlichen Straßen ver- legt sind.

 

 

  • 23

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.93 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die Abwasser- beseitigungsanlage vom 01.04.76 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 29.12.82 und 03.06.85 außer Kraft.