Sperrzeitverordnung der Stadt Bad Kreuznach für das Gebiet der Kreuznacher Neustadt - historischer Stadtkern bis zur Rossstraße
Die Sperrzeitverordnung der Stadt Bad Kreuznach für das Gebiet der Kreuznacher Neustadt – historischer Stadtkern bis zur Rossstraße vom 20.03.1995 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.
Sperrzeitverordnung der Stadt Bad Kreuznach
Aufgrund des § 18 des Gaststättengesetzes (GastG) vom 20.11.1998 (BGBI. 1 S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10.03.2017 (BGBI. 1 S. 420) sowie der § § 2, 17 und 19 der Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung -GastVO-) des Landes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 02.12.1971 (GVBI. S. 274) , zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.08.2005 (GVBI. S. 365) , erlässt die Stadtverwaltung Bad Kreuznach als Ordnungsbe hörde folgende Sperrzeitverordnung:
- 1
Geltungsbereich
Die Sperrzeitverordnung gilt wie aus dem beiliegenden Plan ersichtlich für das Gebiet der Kreuznacher Neustadt – historischer Stadtkern bis zur Rossstraße. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.
- 2
Festsetzung der Sperrzeit
- )Die Sperrzeit im vorstehend bezeichneten Gebiet wird abweichend von 17 der Gast stättenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz an allen Tagen von 3 .00 Uhr bis 6.00 Uhr festgesetzt.
- 1 gilt nicht in der Nacht zum 1. Januar , zum 1. Mai, an Fastnacht (ab Donners tag). sowie in der Zeit des Bad Kreuznacher Jahrmarkts .
Zuwiderhandlungen
( 1) Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 des Gaststättengesetzes (GastG) handelt, wer als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet , dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt.
- Ordnungswidrig nach 28 Abs. 2 Nr. 4 GastG handelt, wer als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende , ein in sei nem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.
- ) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 28 Abs. 3 GastG mit einer Geldbuße bis zu fünf tausend Euro geahndet werden.
- 4
In-Kraft-Treten
Diese Sperrzeitverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bad Kreuznach, den 07 .06.2017
In Vertretung Udo Bausch
(Beigeordneter )
